Satzung


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Christlich-Muslimische Friedensinitiative



Präambel

Die Christlich-Muslimische Friedensinitiative ist ein Zeichen der Bereitschaft und ein Bekenntnis zum friedlichen Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist eine gesellschaftliche Initiative, die allen Menschen ein Forum bietet, um miteinander ins Gespräch zu kommen. Ziel ist, eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses in unserer Gesellschaft zu schaffen.

Dieser Dialog findet auf der Basis des Grundgesetzes statt, dem sich alle Beteiligten uneingeschränkt verpflichten. Das Grundgesetz bietet für Christen wie Muslime in Deutschland den geeigneten Rahmen zur Ausübung ihrer Religion und des gesellschaftlichen Zusammenlebens.

Träger der örtlichen Veranstaltungen der Christlich-Muslimischen Friedensinitiative sind private und öffentliche, religiöse und nichtreligiöse Einrichtungen, Initiativen und Organisationen wie z.B. Dialogvereinigungen, Kirchen- und Moscheegemeinden sowie Städte und Gemeinden, Unternehmen der Wirtschaft und Institutionen des öffentlichen Lebens.

Die Christlich-Muslimische Friedensinitiative setzt sich ein für

Die Christlich-Muslimische Friedensinitiative wendet sich ausdrücklich gegen

Die Christlich-Muslimische Friedensinitiative setzt sich für diese Ziele ein mit Tagungen und kulturellen Veranstaltungen zur Förderung der Begegnung und des Dialogs. Sie fördert Erziehungs-, Bildungs- und Jugendarbeit im Zusammenhang mit der Verständigung zwischen Christen und Muslimen.

Der Höhepunkt ist die jedes Jahr deutschlandweit stattfindende Christlich-Muslimische Friedenswoche.

 

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Christlich-Muslimische Friedensinitiative“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Nach seiner Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“


§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des friedlichen Zusammenlebens und des Dialogs zwischen Christen und Muslimen im Geiste der Präambel.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch die Organisation der alljährlich stattfindenden Christlich-Muslimischen Friedenswoche, sowie durch Vergabe einer Medaille oder eines Preises an Menschen, die sich in besonderer Weise für die christlich-muslimische Verständigung eingesetzt haben.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich den in der Präambel dargelegten Zielen verpflichtet fühlen und bereit sind ihren Beitrag zum friedlichen Zusammenleben und zur Förderung der christlich-muslimischen Verständigung, insbesondere im Rahmen der Christlich-Muslimischen Friedenswoche zu leisten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann die Mitgliederversammlung angerufen werden und um eine Entscheidung über den Beitritt gebeten werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann bei ihrem nächsten ordentlichen Zusammentreten über den Aufnahmeantrag. In der Mitgliederversammlung ist dabei eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich um die Aufnahme herbeizuführen

  2. Natürliche und juristische Personen können dem Verein außerdem als fördernde Mitglieder beitreten (Fördermitgliedschaft). Fördermitglieder leisten dem Verein freiwillige, jedoch möglichst regelmäßige Beiträge zur Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele, in erster Linie durch Geldleistungen. Fördermitglieder leisten dem Verein einen jährlichen Förderbeitrag, dessen Höhe von ihnen in Abstimmung mit dem Verein festgelegt wird. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Weitergehende Ansprüche auf Mitwirkung an der Vereinsführung bestehen für fördernde Mitglieder nicht.

  3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch Äußerungen oder Verhalten den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und zu befürchten ist, dass dadurch dem Verein ein schwerwiegender Schaden entsteht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist ein Mitglied mit seinem Ausschluss nicht einverstanden, so kann es die Mitgliederversammlung anrufen und um eine letztendliche Entscheidung bitten. Diese entscheidet bei ihrer nächsten Tagung darüber. Will die Mehrheit dem ausschließenden Beschluss des Vorstands widersprechen, so benötigt sie hierfür eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.


§ 6 Förderung der Vereinsziele ohne Mitgliedschaft

Personen, Institutionen und Unternehmen, die die Ziele des Vereins unterstützen möchten, ohne Mitglied des Vereins zu werden, können dies im Rahmen von Projektförderungen tun. Die Projektförderung kann in einer Einzelförderung oder in verstetigten Formen der Förderung geschehen. Um eine Verstetigung der Projektförderung und einen kontinuierlichen Dialog auch mit den Unterstützern zu erreichen, für die eine Mitgliedschaft nicht in Frage kommt (Unterstützer), wird für diese ein Unterstützerkreis eingerichtet. Der Unterstützerkreis soll einmal jährlich tagen. Der Vorstand berichtet dem Unterstützerkreis über die Projekte des Vereins und die Verwendung der Unterstützermittel.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

Ordentliche Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt beim Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte solange weiter, bis ein neuer Vorstand im Amt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied gewählt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft des ursprünglichen Mitgliedes geendet hätte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


§ 10 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (Politik, Gesellschaft, Industrie, Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften etc.), die die Ziele des Vereins unterstützen und zu fördern bereit sind.Das Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstandes gebildet. Es sind hierfür entsprechende Persönlichkeiten zu gewinnen.Das Kuratorium tagt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandes. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied des Vereins geleitet.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


§ 12 Form der Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuberufen.


§ 13 Beschlussfassung

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei einer Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich als Tagesordnungspunkte aufgeführt wurde.


§ 14 Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind allein ordentliche Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Fördernde Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.


§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Vereinigung zwecks Verwendung zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Religionen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Eintragung des Vereins beim Amtsgericht oder der Erlangung des Status der Gemeinnützigkeit entgegenstehen oder entsprechende Bestimmungen fehlen, so ist der Vorstand berechtigt, durch einstimmigen Beschluss diese Satzung an den entsprechenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Die vorgenommenen Änderungen sind den Mitgliedern mit Begründung unverzüglich mitzuteilen. Diese Bestimmung tritt mit der Konstituierung der ersten Mitgliederversammlung nach der Eintragung des Vereins und der Erlangung der Gemeinnützigkeit automatisch außer Kraft.

 

Köln, 12. September 2006



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